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Crypto News: Bundesfinanzhof legt Steuerpflicht für Krypto-Gewinne fest

Am Dienstag hat der Bundesfinanzhof höchstrichterlich entschieden, dass auch die Kursgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Dabei ist das Urteil aus einer Klage eines Kryptoinvestors entstanden, welcher sich weigerte, die Steuern anzuerkennen. Welche Konsequenzen Anleger künftig befürchten müssen und wie die Steuern umgangen werden können, soll nun in dem folgenden Beitrag erklärt werden.

Neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs zur Steuerpflicht für Krypto-Gewinne nach Klage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil (BFH, Az.: IX R 3/22) von Dienstag zum ersten Mal darüber entscheiden, dass An- und Verkauf von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen. Denn nach Ansicht des deutschen Finanzgerichts handelt es sich bei virtuellen Währungen um Wirtschaftsgüter mit einem Kurswert, welche auch als Zahlungsmittel genutzt werden. Demnach sind es Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Dabei kam es zu einer Klage eines Investors aus Nordrhein-Westfalen, welcher der Meinung war, dass virtuelle Währungen wie Bitcoin und Ethereum lediglich Algorithmen und keine Wirtschaftsgüter seien.

Ursprünglich hatte der Kläger im Jahr 2014 insgesamt 24 Bitcoins für 22.585 Euro erworben und im Jahr 2017 mit anderen Kryptowährungen wie Ethereum und Monero häufig in unterschiedliche Richtungen ausgetauscht. Nachdem er seine Bitcoins verkauft hatte, konnte er einen Gewinn in Höhe von 3,4 Mio. Euro verbuchen.

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Widerspruch des Klägers gegen Beschluss des Bundesfinanzhofs zu Krypto-Steuern

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Diesen Gewinn hatte er dann auch dem Finanzamt gemeldet, woraufhin dieses von ihm eine Einkommenssteuernachzahlung in Höhe von 1,4 Mio. Euro forderte. Jedoch wollte er die Besteuerung nicht einsehen, da es sich seiner Meinung nach bei Kryptowährungen nicht um etwas Greifbares handelt und sie somit keine Wirtschaftsgüter sind, weshalb auch keine Steuern verlangt werden können.

Seine Klage wurde jedoch schon in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht in Köln abgeschlagen. Nun folgte der IX. Senats des Bundesfinanzhofs, welcher ebenfalls nicht mit der Meinung des Investors übereinstimmt.

Denn ihrer Ansicht nach sind Kryptowährungen in Betracht auf die Steuern ein anderes Wirtschaftsgut als Oldtimer und Eventtickets. Zudem gäbe es auch andere Wirtschaftsgüter, die nicht greifbar sind, wie der Wert einer Firma oder ein Kundenstamm.

Über dies wurde das zweite Argument des Investors entkräftet. Dabei meint er, dass es im Kontext der Steuer ein strukturelles Vollzugsdefizit gäbe. Dies bedeutet, dass eine Rechtsnorm aufgrund von etwa Personalmangel oder politischen Gründen nicht oder unzureichend umgesetzt wird. Somit hätte dies zu einer Verfassungswidrigkeit einer sonst konformen Regelung geführt. Allerdings wurde auch dieses Argument des Klägers abgewiesen.

Daher fällt bei auch eine Steuer an, sofern innerhalb von 365 Tagen gehandelt wurde. In diesem Zusammenhang spielen auch die technischen Details keine Rolle, denn es ist schon ausreichend, dass sie käuflich sind und eine selbstständige Bewertung haben.

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Bundesfinanzhof lässt Ausnahme für Steuerpflicht für Krypto-Gewinne

Allerdings hätte der Kläger die Steuern durch die Berücksichtigung eines Faktors vermeiden und somit die extrem hohen Steuern vermeiden können. Denn Kryptowährungen zählen zu den anderen Wirtschaftsgütern, wie auch Gold. Bei Veräußerungen dieser entstehen jedoch nur Einkommensteuern, sofern diese innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft werden.

Hält man das Investment hingegen länger als 12 Monate, so entfallen die Steuern. Der Kläger hätte also, nachdem er den Handel durchgeführt und die Rendite erzielt hat, nur 1 Jahr warten müssen.

Zudem sollte man auch beachten, dass der Tausch von Kryptowährungen wie ein Veräußerungsgeschäft zählt und daher auch versteuert werden muss – auch ohne die Auszahlung in Fiatwährungen. Demnach hätte dem Kläger die alte Börsenweisheit weitergeholfen: „Hin und her macht Taschen leer“.

Somit bleibt also weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass man mit Kryptowährungen einige der höchsten Kursgewinne sowie Dividenden in Form von Staking- und Liquidity-Farming-Rewards nach einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei veräußern kann.

Im Vergleich zu traditionellen Anlageklassen stellen diese einige der attraktivsten Gründe für ein Investment in Kryptowährungen dar. Dafür müssen die Investoren jedoch eine hohe Risikotoleranz und hohen Volatilität aufgrund der äußert spekulativen Branche in Kauf nehmen. Dennoch stellen sie eine der attraktivsten Anlageklassen dar, insbesondere für Hodler.

Die Richter erwarten für die kommenden Jahre noch weitere Klagen von enttäuschten Kryptoinvestoren, wenn diese ihre Verluste steuerlich geltend machen wollen. Jedoch entsteht seiner Meinung nach dabei die Frage, ob es fair ist, wenn die Verluste von der Allgemeinheit getragen werden müssten.

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Über den Autor: Simon Feldhusen kam vor 16 Jahren das erste Mal mit der Börse in Berührung und beschäftigt sich seit mehr als 7 Jahren täglich intensiv mit den Themen Trading, Kryptoassets, Aktien, P2P, Unternehmensfinanzierung, Finanzen und Unternehmertum. Zudem ist er seit mehreren Jahren als Texter und Ghostwriter im Finanzbereich tätig. In dieser Zeit hat er sich ein diversifiziertes Wissen über unterschiedliche Fortbildungen über die Finanzmärkte und das Verfolgen der täglichen Nachrichten angeeignet. Seitdem vergeht kein Tag, an dem er sich nicht mit den Märkten auseinandergesetzt hat. Er publiziert unter anderem für Finanzen.net, ETF-Nachrichten.de und Coincierge.

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